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Veranstaltungs-AGBs

Besucher-AGBs

Allgemeine Bedingungen für den Besuch von Veranstaltungen

§ 1 Zutritt Jugendlicher und Kinder

§ 2 Künstlerische Freiheit

§ 3 Haftung

§ 4 Hausordnungen/Benutzungsordnungen

(1) Generelle Benutzungsregeln

(2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen

(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen

(4) Besondere Regeln bei Freiluftveranstaltungen (sog. Open-Air-Veranstaltungen)

(5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

§ 6 Hör- und Gesundheitsschäden

§ 7 Sperrung/ Räumung von Flächen

§ 8 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

§ 9 Gebot der Rücksichtnahme

§ 10 Ausschluss von der Veranstaltung

§ 11 Verlassen des Veranstaltungsgeländes

§ 12 Absage der Veranstaltung

§ 13 Beginn der Veranstaltung/ Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

§ 14 Programmänderungen

§ 15 Informationspflichten

§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Weitere wichtige Hinweise der Kur und Bäder GmbH

Mit dem Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber den nachfolgenden Benutzungsbedingungen für Veranstaltungen der Kur und Bäder GmbH (nachfolgend „KBG“).

Diese gelten nur für die rechtliche Beziehung zwischen dem Erwerber der Eintrittskarte und der Kur und Bäder GmbH (Veranstalter). Bei einer Weitergabe der Eintrittskarte haftet der Veräußerer für die Kenntniserlangung und das Anerkennen dieser AGB durch den Erwerber.

Diese AGB gelten außerdem nur für Veranstaltungen, die die KBG als Veranstalter durchführt.

 § 1 Zutritt Jugendlicher und Kinder

Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kinder zwischen 3 und 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt. Personenberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die Eltern treffen die Entscheidung über Anreise, Teilnahme und weiteren Aufenthalt am Konzert. Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), insbesondere für Ausgabe und Verzehr alkoholischer Getränke.

§ 2 Künstlerische Freiheit

Die KBG hat weder Einfluss auf Inhalt noch Form der künstlerischen Gestaltung der Darbietungen.

§ 3 Haftung

Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.

1) Die KBG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie oder ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Pflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

2) Bei Verletzung von anderen als in § 3 1) genannten Pflichten, haftet die KBG für sich und ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des § 3 1) fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der KBG auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4) Soweit die Haftung gegenüber der KBG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 4 Hausordnungen/ Benutzungsordnungen

Mit Erwerb des Tickets erkennt der Erwerber die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten an. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

1) Geltende Benutzungsregeln

Die Mitnahme von Waffen, Gegenständen, die als Waffe oder Wurfgeschosse verwendet werden können, Feuerwerkskörpern (pyrotechnische Gegenstände), Laserpointern, Flaschen, Dosen, Rauschmitteln und sonstiger in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenständen ist strikt untersagt. Offensichtlich alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, den Veranstaltungsbereich zu betreten. Der Zutritt ist nur mit gültigem Ticket gestattet, der Zutritt mit ermäßigtem Ticket nur unter Vorlage des Nachweises, welcher die Ermäßigung begründet. Verstöße gegen die AGB des Open Air im Park sowie Straftaten werden mit einem Verweis ohne Erstattung des Eintrittspreises geahndet. Die Mitnahme von Tieren in die Veranstaltungen ist untersagt.

Die Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/ Film- und Tonaufnahmegeräten zum Zweck der kommerziellen Nutzung ist untersagt. Das Mitführen von Medienaufzeichnungsgeräten kann eingeschränkt werden. Die Bekanntmachung erfolgt über Hinweisschilder. Bild-, Video- und Tonaufzeichnungen sind bei Veranstaltungen der KBG aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Erwerbers. Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots ist der Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper berechtigt.

Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet. Den Anweisungen des Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

Für Rollstuhlfahrer stehen aus feuerpolizeilichen, sonstigen Sicherheitsgründen und aus Gründen des geltenden Baurechts ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Rollstuhlfahrer haben bezüglich der Wahl ihres Stellplatzes den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

 2) Besondere Regeln bei Sitzplatzveranstaltungen

Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Das Mitbringen alkoholischer Fremdgetränke und -speisen ist untersagt.

3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen

Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazität gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden. Es dürfen keine Getränke in geschlossenen festen Behältern mitgebracht werden. Das Mitbringen alkoholischer Fremdgetränke und -speisen ist generell untersagt.

4) Besondere Regeln bei Freiluftveranstaltungen

Es ist für Freiluftveranstaltungen angepasste Kleidung zu wählen und festes Schuhwerk zu tragen. Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Die Konzerte sind nicht überdacht. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Den Anweisungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften ist Folge zu Leisten.

5) Besondere Regeln bei der Nutzung von Parkplätzen des Veranstalters oder von Parkplätzen, die von diesem zur Verfügung gestellt werden.

Es können gesonderte Nutzungsgebühren erhoben werden. Es kann eine gesonderte Nutzungsordnung bestehen. Mit Nutzung des Platzes gilt auch diese als anerkannt. Die Nutzung des Platzes begründet weder eine Verwahrung noch eine Bewachung. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf dafür eingerichteten Parkplätzen während der offiziellen Öffnungszeiten erlaubt. Das Abstellen der Fahrzeuge hat so zu erfolgen, dass sowohl ein Ein- und Aussteigen als auch ein An- und Abfahren jederzeit für jedes Fahrzeug möglich ist. Rettungs- und Verkehrswege sind frei zu halten – bei Behinderungen kann das Fahrzeug auf Kosten des Halters umgestellt oder entfernt werden. Es gilt die StVO – die Verantwortung für das Befahren des Platzes obliegt allein dem Fahrer und es hat mit der üblichen Sorgfalt zu erfolgen, obwohl die Weisungen der Verkehrslenkungskräfte verbindlich sind. Das Nächtigen innerhalb oder außerhalb von Fahrzeugen auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Camping, Zelten und Lagern sowie offenes Feuer ist nicht gestattet. Die Nutzung von Benzingeneratoren o. Ä. ist verboten. Der Platz ist sauber zu halten und es sind die dafür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen zu nutzen. Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Parkordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes. Eine Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Eine Bewachung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

§ 5 Einlassverweigerung und Veranstaltungsverweis aus wichtigem Grund

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung sowie andere Personen gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

§ 6 Hör- und Gesundheitsschäden

Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühne dringend empfohlen.

§ 7 Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Parkplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib und Leben zu vermeiden.

§ 8 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§123 StGB) angezeigt.

§ 9 Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Veranstaltungsbesuchern zu üben. Aus diesem Grund ist der Gebrauch und Einsatz von Regenschirmen und Klappstühlen im Bühnenbereich untersagt.

§ 10 Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

§ 11 Verlassen des Veranstaltungsgeländes

Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.

§ 12 Absage der Veranstaltung

(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte zuzüglich einer etwaigen Vorverkaufsgebühr des Veranstalters erstattet – weitere Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, wenn der Veranstalter die Absage nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.

(3) Der Veranstalter nimmt im Fall einer Absage nur solche Karten zurück, die über Vorverkaufsstellen im Eigenbetrieb erworben wurden. Im Übrigen sind die Karten an den Vorverkaufsstellen zurückzugeben, in welchen sie erworben wurden. Es werden nur Originaltickets und keine Kopien oder digitale Formate akzeptiert.

§ 13 Beginn der Veranstaltung/ Verlegung der Veranstaltung aus wichtigem Grund

I.d.R. beginnen alle Veranstaltungen der KBG pünktlich. Zu Ausnahmen kann es kommen, wenn die Künstler beispielsweise eine verspätete Anreise haben oder wenn es technische Schwierigkeiten gab.

Die KBG behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die die KBG nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Konzerttermin  in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren des Veranstalters – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Veranstalterin die Änderungen nicht zu vertreten hat.

§ 14 Programmänderungen

(1) Die KBG behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ohne vorherige Ankündigung Teile des Programms zu ändern. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Künstler sich verspätet oder erkrankt oder aus anderen Gründen, die KBG nicht zu vertreten hat, das Konzert absagt. Der Veranstalter bemüht sich in jedem Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht.

(2) Die Änderungen hat der Erwerber nur dann nicht zu akzeptieren, wenn diese für diesen unzumutbar sind, im Übrigen bleibt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen der Unmöglichkeit der Leistung unberührt.

(3) Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur dann und maximal in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren, wenn sich der Erwerber das Verlassen der Veranstaltung bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Programmpunkts hat bestätigen lassen.

§ 15 Informationspflicht

Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren.

§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Sofern der Erwerber Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Freiburg. Die KBG  ist jedoch auch berechtigt, den Erwerber an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2) Hat der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist der Gerichtsstand in jedem Fall Freiburg. In diesem Fall wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.

 

Weitere wichtige Hinweise der Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen

1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN! Bei Veranstaltungen der KBG erhalten Sie im Eingangsbereich bzw. an der Kasse einen Gehörschutz. Natürlich geht die KBG sensibel mit Technik und Verstärkung um und achtet bei allen Veranstaltungen auf angenehme Lautstärke und die Einhaltung gesetzlicher Lärmschutz-Richtlinien. Gelegentliche Spitzen können dennoch vorkommen.

2. Beim Parken beachten Sie bitte die Hinweise der Ordnungskräfte. Bitte benutzen Sie unserer Umwelt zuliebe die öffentlichen Verkehrsmittel.

3. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände.

4. Um sicher zu gehen, eine original Eintrittskarte zu erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte nur an den bekannten Vorverkaufsstellen.

 

Ticket-AGBs

§ 1 Erwerb von Tickets

§ 2 Rückgabe, Erstattung und Verlust von Tickets

§ 3 Gültigkeit beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes

§ 4 Nutzung und Weiterverkauf von Tickets, Vertragsstrafe

§ 5 Zutritt zu Veranstaltungen der KBG, Recht am eigenen Bild

§ 6 Haftung

§ 7 Datenschutz, Bonitätsprüfung

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

§ 9 Geltendes Recht, Nebenabreden, Kontakt

 

§ 1 Erwerb von Tickets

1) Beim Erwerb und der Verwendung von Eintrittskarten (Tickets) akzeptiert der Kunde die vorliegenden Ticket-AGBs, welche ausschließlich gelten. Bei Ticketbestellungen über einen Fremdanbieter gelten dessen genannte AGB. Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Ticketverlust gibt es keinen Ersatz.

2) Tickets können direkt beim Veranstalter Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen, im sog. print@home-Verfahren oder bei ausgewählten Vorverkaufsstellen erworben werden.

a) Bestellungen sind grundsätzlich gegen Vorkasse möglich (Kreditkarten, Einzugsermächtigungen, Barzahlung) möglich. Die KBG kann dem Kunden im Falle eines Ticketversandes die Versandkosten und/ oder eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr) in Rechnung stellen. Der Ticketpreis richtet sich nach der jeweils gültigen  Preisliste. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen oder keine ausreichende Kreditkarten- bzw. Kontodeckung vorliegen, ist die KBG berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets zu sperren, welche damit ihre Gültigkeit verlieren. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten.

b) Der Versand der Tickets erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit der KBG, Vorsatz auf Seiten der KBG oder des von der KBG beauftragten Dritten vorliegt. Die KBG wählt das Transportunternehmen aus. Der Kunde ist verpflichtet, die Tickets nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hinsichtlich Kundenidentifikation, Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich (binnen dreier Arbeitstage) nach Eingang der Tickets beim Kunden schriftlich per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die von der KBG genannte Kontaktadresse zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets.

c) Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde der KBG ein entsprechendes Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Ein bevorstehender Lastschrifteinzug wird durch die KBG in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt. Die Belastung erfolgt zu der auf der Zahlungsaufforderung (Rechnung) genannten Fälligkeit, eine gesonderte Ankündigung wird nicht verschickt. Der Einzug der Lastschrift erfolgt gemäß dem Fälligkeitsdatum auf der jeweiligen Zahlungsaufforderung. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Bankgeschäftstag. Bei einem Kauf mit abweichendem Kontoinhaber erfolgt die Ankündigung an den Kunden. Dieser verpflichtet sich, den Kontoinhaber über den anstehenden Lastschrifteinzug zu informieren.

d) Der Kunde hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Kunde hat die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht zu vertreten.

e) Im sog. print@home-Verfahren druckt sich der Kunde sein im Internet erworbenes Ticket sofort nach Abschluss des Kaufvertrages oder nach Zahlungseingang und anschließender Freischaltung das entsprechende Ticket über seinen Internetzugang an seinem Computer aus. Der aufgedruckte Barcode gewährleistet die die Eindeutigkeit des Tickets, wobei der Zutritt zur Veranstaltung mit einem sog. Barcode-Scanner überprüft wird. Der mehrfache Besuch einer Veranstaltung durch vervielfältigte Tickets ist somit unmöglich. Der Wert eines sog. print@home-Tickets besteht also nicht in der Einzigartigkeit des Tickets (normalerweise weißes Papier), sondern in den einmaligen Informationen des Barcodes. Der Kunde ist verpflichtet, das Ticket vor der Vervielfältigung durch Dritte geschützt aufzubewahren. Bei Verlust und/ oder Missbrauch des Tickets besteht kein Anspruch des Kunden auf Besuch der Veranstaltung oder Erstattung des Ticketentgelts.

f) Wird das Ticket von einem Fremdveranstalter verkauft, erfolgt der Verkauf im Auftrag, im Namen und auf Rechnung des Fremdveranstalters. Dabei gelten zwar die einschlägigen Bedingungen für den Erwerb von Eintrittskarten der KBG, der Kaufvertrag über den Erwerb einer Eintrittskarte kommt aber ausschließlich zwischen Fremdveranstalter und Käufer zustande, gegebenenfalls gelten zudem aber auch die Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen des Fremdveranstalters (AGB des Fremdveranstalters). Auf diese wird beim Verkauf aber gesondert hingewiesen.

§ 2 Rückgabe und Erstattung von Tickets, Verlust

Rückgabe von Tickets und Erstattung des Eintrittspreises sind ausgeschlossen, es sei denn, die KBG hat die Gründe zu vertreten, aus welchen die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Die Rückerstattung erfolgt in diesem Fall nur gegen Vorlage des Originaltickets. Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz. Es existiert gemäß § 312 g Abs. 2 Nr.9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht.

§ 3 Gültigkeit beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes

Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen.

§ 4 Nutzung und Weiterverkauf von Tickets, Vertragsstrafe

1) Um Schwarzhandel und Ticket-Spekulationen zu vermeiden, kann der Kunde ein Ticket für Veranstaltungen der KBG nur zum privaten Gebrauch kaufen. Somit verpflichtet sich der Kunde, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet wurden, privat veräußert werden. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. gewinnbringend) Weiterverkauf ist ohne vorherige Genehmigung der KBG untersagt. Die Tickets dürfen nicht für Verlosungen und/ oder Gewinnspiele genutzt werden.

2) Sollte die KBG feststellen, dass der Kunde gegen § 3 2) verstoßen hat, kann die KBG entsprechende  Tickets für den Eintritt sperren und dem Kunden/ Ticketinhaber ohne Entschädigung den Zutritt zur Veranstaltung verweigern oder ihn dort verweisen, zukünftig den Verkauf von Tickets an den betreffenden Kunden verweigern, ein Hausverbot aussprechen oder die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe fordern. Hat der Kunde den Verstoß nicht zu verantworten, werden durch die KBG keine etwaigen Maßnahmen ergriffen. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe ist von der KBG im Einzelfall nach billigem Ermessen festzulegen und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf den Verstoß betreffende Schadensersatzansprüche der KBG anzurechnen. Die KBG behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets  zukünftig zu verhindern. Die KBG behält sich außerdem die Geltendmachung weiterer zivil- und strafrechtlicher Ansprüche vor.

§ 5 Zutritt zu Veranstaltungen der KBG, Recht am eigenen Bild

1) Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Mit Erwerb des Tickets unterwirft sich der Käufer auch den jeweils geltenden „Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen“ der KBG. Diese Bedingungen hängen bei der Veranstaltung auf dem betreffenden Gelände aus und sind auf der Homepage des Veranstalters zu finden.

2) Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, dass Bilder des Inhabers sowie seine Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton unentgeltlich von der KBG oder einem Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

3) Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber insbesondere verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, der Mitarbeit der KBG und des Sicherheitspersonals Folge zu leisten, vor allem auf eine entsprechende Aufforderung, einen anderen Platz als auf dem Ticket genannt einzunehmen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Die Mitnahme von Fotokameras und sonstigen Bild-/ Film- und Tonaufnahmegeräten zum Zweck der kommerziellen Nutzung ist untersagt. Die Mitnahme von Waffen, Gegenständen, die als Waffe oder Wurfgeschosse verwendet werden können, Feuerwerkskörpern (pyrotechnische Gegenstände) Flaschen, Dosen und Rauschmitteln ist strikt untersagt. Offensichtlich alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, den Veranstaltungsbereich zu betreten. Der Zutritt von Kindern ab 6 Jahren ist nur mit gültigem Ticket gestattet, der Zutritt mit ermäßigtem Ticket nur unter Vorlage des Nachweises, welcher die Ermäßigung begründet. Verstöße gegen die AGB Open Air im Park sowie Straftaten werden mit einem Verweis ohne Erstattung des Eintrittspreises geahndet.

4) Die KBG kann den Zutritt zur Veranstaltung verweigern, wenn der Andruck auf den Tickets (Platz, Barcode, QR-Code, Seriennummer, Warenkorb- oder Käuferidentifikation) manipuliert und/ oder beschädigt oder der Barcode/ QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem erfasst ist, soweit die KBG dies nicht zu vertreten hat.

§ 6 Haftung

1) Die KBG haftet ansonsten im Geltungsbereich dieses Vertrages bei Vorliegen gesetzlicher oder vertraglicher Haftung auf den Ersatz von Schäden bzw. den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, welche durch die KBG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht ist die Haftung der KBG auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Die Verletzung der genannten Nebenpflicht muss die Erreichung des Vertragszwecks gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und der Kunde auf deren Einhaltung vertrauen dürfen (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“).

2) Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit bleiben unberührt nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer von der KBG übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein von der KBG übernommenes Beschaffungsrisiko.

3) Die Haftungsbegrenzung umfasst auch die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen der KBG.

§ 7 Datenschutz, Bonitätsprüfung

Für die KBG ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen selbstverständlich. Die KBG speichert Daten der Kunden nur zur Vertragsdurchführung und werbliche Maßnahmen. Der Nutzer hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt durch eine postalische Nachricht oder durch eine elektronische Benachrichtigung des unter § 8 genannten Ansprechpartners.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung am Sitz der KBG in Bad Krozingen. Dies gilt auch, wenn der Kunde in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb Deutschlands verlegt oder wenn dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die KBG ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 9 Geltendes Recht, Nebenabreden, Kontakt

1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Eine Übermittlung per Fax oder E-Mail genügt der Erfordernis der Schriftform nicht. Sollten einzelne Punkte dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Vertragsgültigkeit  und der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2) Ticketbestellungen oder Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die KBG gesendet werden:

Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen

Herbert-Hellmann-Allee 12

79189 Bad Krozingen

Tel.: 07633 4008-163

E-Mail: mail@bad-krozingen.info

Bad Krozingen, 12.07.2018