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Reisebedingungen

Reisebedingungen für Pauschalangebote der Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen für Buchungen ab dem 1. Juli 2018

Sehr geehrter Gast,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Kur und Bäder GmbH Bad Krozingen, nachstehend KBG abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 1. Juli 2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des §§651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für Pauschalreisen der KBG. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z.B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Gastgeberleistungen bzw. deren Vermittlung.

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden

Für alle Buchungen gilt:

Grundlage des Angebots der KBG und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der KBG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

Reisemittler und Buchungsstellen sind von der KBG nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich zugesagten Leistungen der KBG hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der KBG herausgegeben werden, sind für die KBG und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht der KBG gemacht wurden.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung der KBG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der KBG vor, an das sie für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit die KBG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Zahlung erklärt.

Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 §3, Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

Mit der Buchung bietet der Reisende der KBG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch die KBG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die KBG dem Reisenden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalten entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welches es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von der KBG erläutert.

Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

Soweit der Vertragstext der KBG im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

Mit Bestätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen" bietet der Reisende der KBG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

Die Übermittlung der Buchung durch Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Die KBG ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.

Der Vertrag kommt durch den Zugang des Reisebestätigung von der KBG beim Reisenden zustande.

Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch die Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen" durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach F bedarf. Soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger du zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Die KBG wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

Die KBG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, Emails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 3). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen er Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

Soweit in der Buchungsbestätigung ausdrücklich vermerkt ist, dass die gesamte Zahlung des Reisepreises zum Aufenthaltsende zahlungsfällig wird und an den Gastgeber als Inkassobevollmächtigten der KBG zu bezahlen ist, werden Zahlungen vor Reiseende nicht erhoben.

Die KBG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern und annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines der Reisepreis 3 Wochen vor Reisebeginn fällig.

Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.2 entfällt die Übergabe eines Sicherungsscheines als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und / oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.2. vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.

Leistet der Reisende die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die KBG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist die KBG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3 zu belasten.

3. Rücktritt durch den Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der KBG unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die KBG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

A bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises

B vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises

C vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises

D vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises

E ab dem 02. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der KBG nachzuweisen, dass die KBG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale.

Die KBG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die KBG nachweist, dass die KBG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die KBG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die KBG, ohne dass ein Rechtsanspruch des Reisenden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 25,- erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neu-buchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen oder wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil KBG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat.

4. Obliegenheiten des Reisenden

Reiseunterlagen: Der Kunde hat der KBG oder seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von der KBG mitgeteilten Frist erhält.

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Soweit die KBG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter der KBG vor Ort zu Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter der KBG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die KBG unter der mitgeteilten Kontaktstelle der KBG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters der KB bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige aus seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter der KBG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

Fristsetzung vor Kündigung: Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er der KBG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der KBG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

5. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung der KBG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Die KBG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise der KBG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y bleiben hierdurch unberührt.

Die KBG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärung- oder Organisationspflichten der KBG ursächlich geworden ist.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der KBG zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die KBG wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die KBG zurückerstattet worden sind.

7. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber der KBG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

8. Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung

Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der KBG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die KBG ausschließlich an ihrem Sitz verklagen.

Für Klagen der KBG gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsicht oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der KBG vereinbart.

Die KBG weist im Hinblick auf das Gesetzt der Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass die KBG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für die KBG verpflichtend würde, informiert die KBG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Die KBG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Heilbäderverband Baden- Württemberg e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart / München, 2019

Reiseveranstalter ist:

Kur und Bäder GmbH

Geschäftsführer Rolf Rubsamen

Herbert-Hellmann-Allee 12

79189 Bad Krozingen

Tel. +49 7633 4008-120

Fax +49 7633 4008-122

mail@bad-krozingen.info

Registergericht Freiburg / HRB: 310017

Stand Oktober 2018